Unterschutzstellung NSG „Teufelsseemoor Köpenick“
Erläuterungen zum Vorgang
Für die gekennzeichneten Gebiete wird jeweils ein Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes durchgeführt mit dem Ziel, die Gebiete zu Naturschutzgebieten zu erklären.
Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazu gehörendenKarten gemäß § 27 Absatz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Sie können die Unterlagen außerdem im Internet einsehen und sich dort online äußern unter: www.stadtentwicklung.berlin.de/sg-ausweisung/
Basis-Angaben zum Vorgang
ID
683
Fortschritt
Abgeschlossen
Themen
Treptow-Köpenick
Teufelseemoor
NSG
Verfahrensart
Schutzgebiete, Wasserschutzgebiete
Vorgangsart
Antrag
Orte
12559
Deutschland
Treptow-Köpenick
Bearbeitung des Verfahrens
Frist für Ehrenamtliche
Termine und Auslegung
Auslegungsfrist
-
Öffentliche Auslegung (zusätzl. Informationen
Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: 9025-1045 oder 9025-1369
Ort: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Erdgeschoss, Lichthof linker Seitenraum
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
www.stadtentwicklung.berlin.de/sg-ausweisung/
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/schutzgeb…
Eingangsinfos
Eingangsdatum
Hallo, der Knackpunkt ist die windelweiche Formulierung zur Grundwasserabsenkung. Im ersten Antrag waren Grenzwerte angegeben, die hat man jetzt rausgelassen hat. Es gab intern heftige Diskussionen darüber, durchgesetzt hat sich die Wasserbehörde.
In § 6 (1) nicht zulässige Handlungen heißt es, es ist verboten, den wasserhaushalt durch entwässernde Maßnahmen zu verändern oder das Grundwasser abzusenken.
In § 8 (1) steht das genaue Geggenteil davon: Zulässige Handlung 2. die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwassergeweinnung ist nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde erlaubt.
Hier müssen klare Grenzwerte stehen. Zum Erhalt des Moores darf der Grundwasserspiegel auf keinen Fall unter einen Wert , der festzulegen ist, absinken. Die maximal zuständige Absenkung ist von der zuständigen ONB festzulegen. Er ist so zu bemessen, dass der Erhalt des Gebiets langfristig gesichert ist. Auch kurzfritige Überschreitungen dieses Werts sind nicht zu dulden.
Bitte dringend so einen Passus formulieren, sonst ist die ganze Verordnung nichts wert.
Freundliche Grüße
Manfred