Unterschutzstellung NSG „Teufelsseemoor Köpenick“

Erläuterungen zum Vorgang

Für die gekennzeichneten Gebiete wird jeweils ein Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes durchgeführt mit dem Ziel, die Gebiete zu Naturschutzgebieten zu erklären. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazu gehörendenKarten gemäß § 27 Absatz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Sie können die Unterlagen außerdem im Internet einsehen und sich dort online äußern unter: www.stadtentwicklung.berlin.de/sg-ausweisung/

Basis-Angaben zum Vorgang

ID
683
Fortschritt
Abgeschlossen Abgeschlossen
Themen
Treptow-Köpenick
Teufelseemoor
NSG
Verfahrensart
Schutzgebiete, Wasserschutzgebiete
Vorgangsart
Antrag
Orte

12559
Deutschland

Treptow-Köpenick

Bearbeitung des Verfahrens

Frist für Ehrenamtliche

Termine und Auslegung

Auslegungsfrist
-
Öffentliche Auslegung (zusätzl. Informationen
Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Telefon: 9025-1045 oder 9025-1369 Ort: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Erdgeschoss, Lichthof linker Seitenraum Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin www.stadtentwicklung.berlin.de/sg-ausweisung/ http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/schutzgeb…

Eingangsinfos

Eingangsdatum

Ausgangsinfos

Kommentare

Hallo, der Knackpunkt ist die windelweiche Formulierung zur Grundwasserabsenkung. Im ersten Antrag waren Grenzwerte angegeben, die hat man jetzt rausgelassen hat. Es gab intern heftige Diskussionen darüber, durchgesetzt hat sich die Wasserbehörde.
In § 6 (1) nicht zulässige Handlungen heißt es, es ist verboten, den wasserhaushalt durch entwässernde Maßnahmen zu verändern oder das Grundwasser abzusenken.
In § 8 (1) steht das genaue Geggenteil davon: Zulässige Handlung 2. die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwassergeweinnung ist nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde erlaubt.
Hier müssen klare Grenzwerte stehen. Zum Erhalt des Moores darf der Grundwasserspiegel auf keinen Fall unter einen Wert , der festzulegen ist, absinken. Die maximal zuständige Absenkung ist von der zuständigen ONB festzulegen. Er ist so zu bemessen, dass der Erhalt des Gebiets langfristig gesichert ist. Auch kurzfritige Überschreitungen dieses Werts sind nicht zu dulden.

Bitte dringend so einen Passus formulieren, sonst ist die ganze Verordnung nichts wert.
Freundliche Grüße
Manfred